§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Hans Igel – Verein
für Integration & Theater e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Toleranz in der Gesellschaft durch Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: soziale Arbeit und die Organisation und Durchführung von soziokulturellen Projekten und Veranstaltungen, das Angebot kreativer Gruppenaktivitäten, insbesondere für sozial Benachteiligte wie beispielsweise Arbeitslose, Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Migrationshintergrund, die Aufführung eigener Theaterproduktionen, die tolerantes Miteinander für die Öffentlichkeit erlebbar machen, die Beteiligung des Vereins an Initiativen, die sich für eine tolerante Gesellschaft engagieren, den Aufbau von Kontakten und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich. Durch Vorstandsbeschluss können zur Erfüllung der Vereinszwecke Hilfspersonen für vertraglich zu regelnde Tätigkeiten herangezogen oder Personal eingestellt werden. Diese sind durch entsprechenden Vertrag an die Weisungen des Vorstands gebunden.
7. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen Stiftungsmittel, Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen beantragt bzw. eingeworben werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge
1. Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der Austritt zum Quartalsende muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls, wenn ein Beitragsrückstand nach zweifacher Mahnung nicht ausgeglichen wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Aufgaben des Vorstands sind: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, die ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung der Jahresberichte, Initiierung und Steuerung sämtlicher Vereinsaktivitäten, die Einsetzung von Hilfspersonen und die vertragliche Regelung hinsichtlich Inhalt und Umfang der jeweiligen Tätigkeit sowie hinsichtlich der Verpflichtung zum Einsatz gemäß der Vereinssatzung, die Einstellung von Personal und der Abschluss von Arbeitsverträgen, Wahrnehmung der Weisungs- und Kontrollpflicht gegenüber ehrenamtlich Tätigen und Hilfspersonen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb eines Vierteljahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um Neuwahlen durchzuführen.
6. Vorstandssitzungen werden mit einwöchiger Frist einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Versammlungsleiter/in ist die/der Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Anwesenden gefordert wird.
7. Minderjährige haben ab vollendetem 15. Lebensjahr Stimmrecht in eigener Person. Die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung des Wahlrechts muss vorliegen.
8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl und Abwahl des Vorstands, Wahl eines/einer Kassenprüfers/in; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands Entgegennahme des Prüfberichts des/der Kassenprüfers/in, Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Ausschluss von Mitgliedern, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Fördermitglieder ab vollendetem 15. Lebensjahr. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, das zurückliegende Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem/der Kassenprüfer/in sind sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.
3. Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 8 Vereins-Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist bei einer eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Vorstandsmitglieder als Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Paritätische Sozial- und Beratungszentrum gGmbH, Tornowstr. 48, 14473 Potsdam, das es als Träger für das Haus der Begegnung, Zum Teufelssee 30, 14478 Potsdam, und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Potsdam, Satzung in der Fassung vom 09.12.2010
Unterschriften - Vorstand
Axel Tröger Ulrike Häfner Carine Limbosch
Die Satzung finden Sie hier zum Download als pdf-Datei IGEL.Satzung.091210