Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Ver­ein führt den Namen Hans Igel – Verein
für Inte­gra­ti­on & Thea­ter e. V.

2. Der Sitz des Ver­eins ist Potsdam.

3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ver­eins­zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Tole­ranz in der Gesell­schaft durch Kunst und Kul­tur. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch: sozia­le Arbeit und die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von sozio­kul­tu­rel­len Pro­jek­ten und Ver­an­stal­tun­gen, das Ange­bot krea­ti­ver Grup­pen­ak­ti­vi­tä­ten, ins­be­son­de­re für sozi­al Benach­tei­lig­te wie bei­spiels­wei­se Arbeits­lo­se, Men­schen mit Behin­de­rung oder Men­schen mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund, die Auf­füh­rung eige­ner Thea­ter­pro­duk­tio­nen, die tole­ran­tes Mit­ein­an­der für die Öffent­lich­keit erleb­bar machen, die Betei­li­gung des Ver­eins an Initia­ti­ven, die sich für eine tole­ran­te Gesell­schaft enga­gie­ren, den Auf­bau von Kon­tak­ten und die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­ei­ni­gun­gen und Orga­ni­sa­tio­nen ähn­li­cher Zielsetzung.

3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

5. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen, begüns­tigt werden.

6. Die Mit­ar­beit im Ver­ein erfolgt ehren­amt­lich. Durch Vor­stands­be­schluss kön­nen zur Erfül­lung der Ver­eins­zwe­cke Hilfs­per­so­nen für ver­trag­lich zu regeln­de Tätig­kei­ten her­an­ge­zo­gen oder Per­so­nal ein­ge­stellt wer­den. Die­se sind durch ent­spre­chen­den Ver­trag an die Wei­sun­gen des Vor­stands gebunden.

7. Für die Erfül­lung der sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke sol­len Stif­tungs­mit­tel, Zuschüs­se, Spen­den und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen bean­tragt bzw. ein­ge­wor­ben werden.

§ 3 Mit­glied­schaft und Mitgliederbeiträge

1. Mit­glied oder För­der­mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son werden.

2. Die Mit­glied­schaft beginnt mit der Auf­nah­me durch den Vor­stand. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Ein­wil­li­gung eines Erzie­hungs­be­rech­tig­ten erforderlich.

3. Der Aus­tritt zum Quar­tals­en­de muss schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den. Die Kün­di­gungs­frist beträgt einen Monat.

4. Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in gro­ber Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­stößt. Ein Aus­schluss erfolgt eben­falls, wenn ein Bei­trags­rück­stand nach zwei­fa­cher Mah­nung nicht aus­ge­gli­chen wird. Über den Aus­schluss ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Dem Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nah­me gege­ben werden.

5. Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glieds (bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlöschen).

6. Das aus­ge­schie­de­ne Mit­glied hat kei­nen Anspruch gegen­über dem Vereinsvermögen.

7. Höhe und Fäl­lig­keit der Mit­glieds­bei­trä­ge setzt die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest. Mit­glie­der unter 18 Jah­ren sind von der Bei­trags­zah­lung befreit.

§ 4 Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vor­sit­zen­den, der/dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem/der Kassenführer/in. Gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten je zwei Vor­stands­mit­glie­der den Ver­ein gemeinsam.

2. Der Vor­stand beschließt über alle Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten, soweit sie nicht eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedür­fen. Der Vor­stand führt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus.

3. Auf­ga­ben des Vor­stands sind: Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tages­ord­nung, die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und Erstel­lung der Jah­res­be­rich­te, Initi­ie­rung und Steue­rung sämt­li­cher Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten, die Ein­set­zung von Hilfs­per­so­nen und die ver­trag­li­che Rege­lung hin­sicht­lich Inhalt und Umfang der jewei­li­gen Tätig­keit sowie hin­sicht­lich der Ver­pflich­tung zum Ein­satz gemäß der Ver­eins­sat­zung, die Ein­stel­lung von Per­so­nal und der Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen, Wahr­neh­mung der Wei­sungs- und Kon­troll­pflicht gegen­über ehren­amt­lich Täti­gen und Hilfspersonen.

4. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt ist.

5. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus, ist inner­halb eines Vier­tel­jah­res eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, um Neu­wah­len durchzuführen.

6. Vor­stands­sit­zun­gen wer­den mit ein­wö­chi­ger Frist ein­be­ru­fen. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind.

7. Über die Vor­stands­sit­zun­gen ist ein Beschluss­pro­to­koll zu führen.

8. Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­keit ehren­amt­lich aus.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt.

2. Außer­dem muss eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn min­des­tens 1/3 der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de verlangt.

3. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen und unter Anga­be der Tages­ord­nung einzuberufen.

4. Versammlungsleiter/in ist die/der Vor­sit­zen­de und im Fal­le ihrer/seiner Ver­hin­de­rung die/der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de. Soll­ten bei­de nicht anwe­send sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

5. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

6. Bei Wah­len muss eine gehei­me Abstim­mung erfol­gen, wenn dies von min­des­tens einem stimm­be­rech­tig­ten Anwe­sen­den gefor­dert wird.

7. Min­der­jäh­ri­ge haben ab voll­ende­tem 15. Lebens­jahr Stimm­recht in eige­ner Per­son. Die Ein­wil­li­gung eines Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zur Wahr­neh­mung des Wahl­rechts muss vorliegen.

8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig: Wahl und Abwahl des Vor­stands, Wahl eines/einer Kassenprüfers/in; Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stands Ent­ge­gen­nah­me des Prüf­be­richts des/der Kassenprüfers/in, Ent­las­tung des Vor­stands, Fest­set­zung der Höhe und Fäl­lig­keit der Mit­glieds­bei­trä­ge, Aus­schluss von Mit­glie­dern, Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins.

9. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der und För­der­mit­glie­der ab voll­ende­tem 15. Lebens­jahr. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Zur Ände­rung der Sat­zung und des Ver­eins­zwecks ist jedoch eine Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erforderlich.

10. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unter­schrei­ben ist.

§ 7 Kassenprüfung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mit­glied des Vor­stands sein.

2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Auf­ga­be, das zurück­lie­gen­de Geschäfts­jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prü­fen. Dem/der Kassenprüfer/in sind sämt­li­che Unter­la­gen des Ver­eins, Rech­nun­gen, Bank­aus­zü­ge und der­glei­chen zur Ver­fü­gung zu stellen.

3. Der/die Kassenprüfer/in erstat­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prüf­be­richt und bean­tragt bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung des Vorstands.

§ 8 Ver­eins-Auf­lö­sung und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist bei einer eigens ein­zu­be­ru­fen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Mehr­heit von 4/5 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erforderlich.

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt 2 Vor­stands­mit­glie­der als Liquidatoren.

3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins, Ent­zugs der Rechts­fä­hig­keit oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an das Pari­tä­ti­sche Sozi­al- und Bera­tungs­zen­trum gGmbH, Tor­now­str. 48, 14473 Pots­dam, das es als Trä­ger für das Haus der Begeg­nung, Zum Teu­fels­see 30, 14478 Pots­dam, und unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Pots­dam, Sat­zung in der Fas­sung vom 09.12.2010

Unter­schrif­ten - Vorstand
Axel Trö­ger Ulri­ke Häf­ner Cari­ne Limbosch

Die Sat­zung fin­den Sie hier zum Down­load als pdf-Datei  IGEL.Satzung.091210

Verein für Integration & Theater e. V. wurde 2008 in Potsdam gegründet und führt Theaterprojekte mit inklusivem Charakter durch.